Aus den Erwägungen: 3. Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, weshalb im Revisionsgesuch anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Der Gesuchsteller bringt vor, die mit dem Revisionsbegehren eingereichten Dokumente stellten neue erhebliche Beweismittel dar. Im weiteren würden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht. Er macht damit Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend.