erweise. Auf die eingereichten Beweismittel und weitere Vorbringen des Gesuchstellers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das BFF hat die Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die ARK überwiesen, welche sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hat; mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1994 hat der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug sistiert. Die ARK heisst das Revisionsgesuch gut, hebt ihren Entscheid vom 24. Juni 1994 - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betreffend - auf und weist das BFF an, den Aufenthalt des Gesuchstellers als Flüchtling nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.