Während der Dauer des Verfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz weiterhin aktiv für die TKEP eingesetzt und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er sich als Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, «Toplumsal Dayanisma», und der Zeitung «Özgür Gündem» journalistisch betätigt, wobei er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten habe. Damit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG gegeben, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive unzumutbar