2 die angeführten Widersprüche in Zweifel zu ziehen, weshalb seine Sachverhaltsdarstellung in den entscheidenden Punkten als unglaubhaft zu bezeichnen sei. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. September 1994 an das BFF beantragt der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Während der Dauer des Verfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten.