12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Mit Entscheid vom 24. Juni 1994 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Einwände des Gesuchstellers zu den Erwägungen der Vorinstanz seien nicht geeignet,