Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er ab 1987 wieder politisch aktiv geworden. Letztmals habe er am 1. Mai 1988 Flugblätter verteilt; deswegen werde er polizeilich gesucht und habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Mit Verfügung vom 7. November 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.