1. Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (E. 7, insbesondere 7.g). 2. Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (E. 7.h).