{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 13\nLeyla Zana sowie fünf weiterer DEP-Abgeordneter auf (vgl. Neue Zürcher\nZeitung [NZZ] vom 4. März 1994); gegen diese Personen wurde in der Folge ein\nStrafverfahren wegen Hochverrats (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches)\neröffnet. Ein Sondersicherheitsgericht [SSG] in Ankara verurteilte sie\nschliesslich nach Art. 128 des türkischen Strafgesetzbuches zu Haftstrafen\nzwischen drei, fünf und fünfzehn Jahren (NZZ vom 9. Dezember 1994).\nDer Oberstaatsanwalt am SSG Ankara fordert überdies im noch hängigen\nBerufungsverfahren eine Erhöhung des Strafmasses unter Einschluss der\nTodesstrafe wegen Hochverrats (NZZ vom 14. Dezember 1994). Das Verfahren\ngegen die DEP-Abgeordneten führte zu Protestnoten diverser europäischer\nRegierungen und Organisationen, unter anderem auch des Europarates (vgl.\ndazu und zur Situation der DEP auch Hochkommissär/Hochkommissariat der\nVereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR], background paper on turkish\nasylum seekers, Genf, September 1994). Nachdem gegen weitere Mitglieder\nder DEP im Vorfeld der Kommunalwahlen vom März 1994 massive Drohungen\nausgesprochen worden waren, boykottierte die Partei die Wahlen. Im Juni\n1994 wurde die DEP schliesslich vom türkischen Verfassungsgericht verboten\n(Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 18. Juni 1994). Gemäss eines von\nH. Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe erstellten Gutachtens sind\nschliesslich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prokurdischer Publikationen\nsowie Mitglieder und Funktionäre von kurdenfreundlichen Parteien wie\nHEP und DEP besonders von Verhaftungen, Verhören und Folter bedroht (vgl.\nGutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38).\nd. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen\nBehörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person\nbekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich\nrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung\nerscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die\nFlüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus diesem Grund erübrigt\nes sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten\nVorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine\njournalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen «Özgür Gündem»\nund «Özgür Ülke») einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der\nAsylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden.\ne. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf\ndie völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Art. 33 FK und Art. 3\nEMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits\nzum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte\nder Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten\nbereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde\n- soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des\nWegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind\ndie unter E. 7.g hiervor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen\nvom Wortlaut des Art. 66 Abs. 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch\nist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994\nist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft;\nZulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das\nBeschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende\nvorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen\nWegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen;\n\n14\ninsbesondere kann von einer Überweisung der Akten an das BFF zur\nVernehmlassung abgesehen werden. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage\nder Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges\ngutgeheissen und das BFF wird angewiesen, den Aufenthalt des Gesuchstellers\nin der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu\nregeln.\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller trotz\nseines vollständigen Obsiegens im Revisionsverfahren die gesamten\nVerfahrenskosten von Fr. 1200.- aufzuerlegen, weil er durch seine zwar\nnicht grobe, aber jedenfalls fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht\ndas vorliegende Verfahren verursacht hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63\nAbs. 3 VwVG). Aus demselben Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung\nzu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG i. V. m. Art. 8\nAbs. 5 KostenV). Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren keine\nKosten aufzuerlegen: Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens\nist festzuhalten, dass die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.- an den\nGesuchsteller im ursprünglichen Beschwerdeentscheid durch die Aufhebung\ndieses Urteiles wegfällt. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sind\nkeine weiteren Kosten entstanden, da die Fragen der Flüchtlingseigenschaft\nund der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Revisionsstadium\nmateriell geprüft wurden. Die im Revisionsverfahren auferlegten Kosten sind\nbis zur Höhe des einbezahlten Kostenvorschusses mit diesem zu verrechnen.\n[32] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.\n[33] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.\n[34] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.38 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 16. Mai 1995\n\n"}