{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 12\nwie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils\nauf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen\nNamen sowie den Zusatz «Isviçre». Aufgrund dieser Umstände erscheint\nes unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die\nZeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt\nwerden musste. Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich im weiteren,\ndass eine systematische Auswertung der Zeitung «Toplumsal Dayanisma»\ndurch die türkischen Behörden als äusserst wahrscheinlich betrachtet\nwerden muss: «Toplumsal Dayanisma» ist in der Türkei bereits seit längerer\nZeit als regimekritische und prokurdische Zeitung bekannt, was in der\nVergangenheit verschiedentlich zu Beschlagnahmungen von Ausgaben und\nzu Verhaftungen von Journalisten und Redaktoren geführt hat. So wurden\nbeispielsweise im Jahre 1993 Ahmet Akkay und Kenan Kalyon [general\npublishing editor der Zeitung] verhaftet, der ersterwähnte gestützt auf\nArt. 8 des Antiterrorgesetzes wegen eines von ihm verfassten und in der\n«Toplumsal Dayanisma» publizierten Textes (vgl. Bulletin des türkischen\nMenschenrechtsvereines [nachfolgend TIHV-Bulletin], 5/1993 und 6/1993).\nKenan Kalyon befand sich auch im Januar 1994 noch in Gefangenschaft\n(vgl. Turkish Daily News vom 25. Januar 1994). 1994 wurden im weiteren\nEse Yilmaz [chief editor der Zeitung] und Teslim Töre [Generalsekretär der\nTKEP] vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu Gefängnisstrafen von je\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt, letzterer wiederum gestützt auf\nArt. 8 des Antiterrorgesetzes, nachdem er einen Text in der «Toplumsal\nDayanisma» hatte publizieren lassen (vgl. THIV-Bulletin, 1/1994 und 6/1994).\nFerner wurden im selben Zeitraum mindestens drei Ausgaben der Zeitung\nbeschlagnahmt (vgl. TIHV-Bulletin, 4/1993, 5/1993 und 6/1994). Diese\nEreignisse lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen\nBehörden die Tätigkeit der «Toplumsal Dayanisma» eingehend überwachen\nund rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen; aus\ndiesem Grund ist auch anzunehmen, dass ihnen der Name des Gesuchstellers\nund die von ihm verfassten Zeitungsartikel bekannt geworden sind. Zudem\nsind die beiden Artikel zweifellos regimekritischen Inhalts. Unter dem Titel\n«Um für die geleistete Arbeit den gebührenden Lohn zu bekommen, ist\ndie Vereinigung unausweichlich» (Übersetzung durch den Gesuchsteller\neingereicht) äusserte sich der Gesuchsteller in seinem am 15. Februar\n1994 publizierten Artikel zu den im damaligen Zeitpunkt bevorstehenden\ntürkischen Kommunalwahlen vom 27. März 1994; er verurteilte dabei die\nPolitik der herrschenden politischen Parteien, welche zu Unterdrückung,\nGrausamkeit und Ausbeutung geführt habe, und rief zur Unterstützung der\ndemokratischen Partei (DEP) auf. Im zweiten Artikel, welcher am 20. März\n1994 erschien und die Überschrift «Auch wir haben unsere Kommunalwahlen»\nträgt, beschrieb der Gesuchsteller einerseits die Situation der - unter anderem\nausländischen - Minderheiten in der Schweiz, und prangerte andererseits\nerneut die soziale und menschenrechtliche Situation in der Türkei an. Indem\nder Gesuchsteller in seinen Artikeln die Zustände in der Türkei kritisierte\nund zur Unterstützung der DEP aufrief, machte er sich aus der Sicht des\noffiziellen türkischen Staates strafbar. Die türkischen Behörden sind - bis\nin die jüngste Vergangenheit - massiv gegen die DEP, welche im Juli 1993 als\nNachfolgepartei der kurz zuvor vom Staat verbotenen prokurdischen HEP\n(Arbeitspartei des Volkes) gegründet worden war, vorgegangen. So hob das\ntürkische Parlament am 2. März 1994 die Immunität der DEP-Abgeordneten\n\n"}