{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 11\nTeilgehalt des ungeschriebenen Grundrechtes der persönlichen Freiheit)\njederzeit, das heisst selbst noch im Vollzugsstadium, angerufen werden könne,\neinzugehen.\n8.a. Angesichts des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller ins Recht\ngelegten Beweismittel nahezu ausschliesslich als verspätet im Sinne\nvon Art. 66 Abs. 3 VwVG eingereicht zu qualifizieren sind (vgl. dazu E. 6\nhiervor), ist im folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen\nBeurteilung zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten völkerrechtlichen\nWegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. E. 7.g hiervor).\nb. Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vom 7. September 1994\nvor, er habe sich von der Schweiz aus als journalistischer Mitarbeiter der\nin der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, der «Toplumsal Dayanisma»\n(Soziale Solidarität), sowie der prokurdischen Zeitungen «Özgür Gündem»\n(Freie Tagesordnung) und «Özgür Ülke» (Freies Land), betätigt. Dabei habe\ner mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten. Zudem\nhabe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen\nder türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen. Insbesondere\naufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel\nunter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz «Isviçre»\n(Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt\nworden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive\nstaatliche Verfolgungsmassnahmen.\nc. Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird,\nsondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss. Im letzteren Fall\nmuss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung\nwerde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft\nverwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte\ndargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung\nnachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger\nVerfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien\nmit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass\nihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb\nein weiterer Verbleib im - beziehungsweise eine Rückkehr in den - Heimatstaat\nnicht zugemutet werden kann (EMARK 1994 Nr. 5, E. 3.h). Eine Person, welche\nsich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass\nzur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante\nBestrafung bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren\nhat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter\nWeise verfolgen würde (vgl. dazu Kälin, Grundriss, S. 135).\nIm vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des\nHeimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nvon dessen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und\n- falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich\nrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend\ngemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten,\ndass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den\nAusgaben der Zeitung «Toplumsal Dayanisma» vom 15. Februar 1994\nbeziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind. Beide Artikel sind,\n\n"}