{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 8\nein echter Konfliktfall besteht, das heisst, wenn die beiden Normen sich\ngegenseitig ausschliessen, sich mithin im gleichen Anwendungsbereich\nwidersprechen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass\nsich der Bundesgesetzgeber an geltendes Völkerrecht halten will, ist in den\nmeisten «Konflikt»-Fällen indessen eine Interpretation möglich, die einen\noffenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht verhindert: Es ist\nsowohl in der Lehre, als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nunbestritten, dass nationales Recht völkerrechtskonform auszulegen ist\n(Epiney, a. a. O., S. 542; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 419; Hangartner, AJP\n1993, S. 195 f., Ziff. 3-5 sowie AJP 1995 S. 134 ff., Ziff. 2; Seiler, a. a. O., S. 378).\nDas Bundesgericht hat dazu im bereits zitierten «Schubert-Fall» festgehalten,\ndass «(...) im Zweifel innerstaatliches Recht völkerrechtskonform auszulegen\n(ist), das heisst so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht entsteht.\nAn dieser Regel, die es meist erlaubt, eigentliche Konflikte zwischen den\nbeiden Rechtsordnungen zu vermeiden, ist (nachdem das Bundesgericht\nsie bereits in BGE 94 I 669 begründet hatte) festzuhalten. (...)» (BGE 99 Ib 43 f.,\nÜbersetzung aus dem Italienischen, zitiert bei Müller Jörg-Paul / Wildhaber\nLuzius, Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl., Bern 1982, S. 109). Das Bundesgericht\nlässt eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Norm indessen im\nweiteren nur zu, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den\nwahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus\nder Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem\nZusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. BGE 111\nIa 297, 113 Ia 444). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 VwVG\nist somit zu prüfen, ob derartige triftige Gründe bestehen. Gemäss Kälin liegt\nder Sinn und Zweck dieser Norm darin, die Rechtssicherheit zu schützen.\nEs sei aber ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts,\ndass angesichts überwiegender anderer Interessen auf eine rechtskräftige\nVerfügung zurückgekommen werden könne, sodass eine teleologische\nInterpretation von Art. 66 Abs. 3 VwVG einer völkerrechtskonformen\nAuslegung nicht entgegenstehe (Kälin, Gutachten, S. 6, Bst. d in fine). Dieser\nAuffassung ist zuzustimmen: Wie bereits erwähnt, steht hinter der Regelung\nvon Art. 66 Abs. 3 VwVG als Leitgedanke das Gebot der Rechtssicherheit; er\nsoll sicherstellen, dass das Vertrauen und öffentliche Interesse an der Geltung\neines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der\nBehörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid\nnicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann,\nmithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht die genannte\nBestimmung schliesslich auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz.\nAuf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit\nnatürlich auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem\nGesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht\nhält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine\ndem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass «(...) aufgrund\neiner Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse\nan der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das\nInteresse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)»\n(BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher -\nInteressen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten\nEntscheidung weichen. Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck von Art. 66\nAbs. 3 VwVG nicht darin liegen können, verspätete Vorbringen in keinem\n\n"}