{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 4\nund Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der betreffenden\nPartei zurückgehen (Gygi, a. a. O., S. 263), respektive die Einreichung einer\nRevision nicht zu einer «Verlängerung» der ordentlichen Beschwerdefrist\nführen dürfe (Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes,\nBasel/Stuttgart 1979, S. 214). Nach Ursina Beerli-Bonorand ist im weiteren\ntrotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jede Nachlässigkeit in der\nNachforschung (nach erheblichen Tatsachen und Beweismitteln) um der\nRechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang der\nVerwaltung und Justiz zum Nachteil des Gesuchstellers auszulegen, da das\nRevisionsverfahren nicht dazu diene, im früheren - ordentlichen - Verfahren\nbegangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, weil\ndieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen\nein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen seines Falles zu sichern\n(Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 109; vgl. auch Kölz/Häner, a. a. O., S. 190 f., Rn. 322,\nmit Hinweis auf BGE 103 Ib 89 f.). Schliesslich hat auch die ARK in ihrer\nbisherigen konstanten Rechtsprechung im Revisionsverfahren als neue\nTatsachen stets nur solche anerkannt, welche bereits vor Abschluss des\nBeschwerdeverfahrens existierten, aber nicht vorgebracht wurden, weil\nsie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten\noder ihr die Geltendmachung nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27,\nS. 196 ff., E. 5.a und b).\n6. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des\nsoeben erwähnten Art. 66 Abs. 3 VwVG an sich unzweifelhaft gegeben. Die\nvom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen haben sich\nerstens nahezu ausnahmslos vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides\nvom 24. Juni 1994 zugetragen: Die von ihm als Teilnehmer besuchten\npolitischen Kundgebungen haben im Frühjahr 1993 (Demonstration des\nSchweizerischen Gewerkschaftsbundes in Bern gegen die Arbeitslosigkeit)\nrespektive am 1. Mai (die Jahresangabe fehlt im Revisionsgesuch, was\nindessen ohne Belang ist, da das Ereignis jedenfalls aus einer Zeit vor\nder Urteilsausfällung der Beschwerdeinstanz datiert) stattgefunden,\ndie Quittungen über erfolgte Spendenleistungen an die TKEP und an\ndie Zeitung «Toplumsal Dayanisma» tragen den 17. November 1991\nrespektive den 7. August 1993 als Ausstellungsdatum, und die eingereichten\nBelegabdrucke der von ihm verfassten Zeitungsartikel respektive die Belege\nder entsprechenden Publifaxe und die beiden Originalausgaben der Zeitungen\n«Toplumsal Dayanisma» stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 4. Januar\n1994 und dem 5. April 1994. Einzig der Beleg des Publifax’ eines Artikels an die\nAuslandredaktion der Zeitung «Özgür Ülke» in Köln datiert vom 8. August 1994,\nmithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass des Beschwerdeentscheides.\nDer Gesuchsteller bringt zweitens weder objektive noch subjektive Gründe\nvor, welche es ihm verunmöglicht hätten, die obenerwähnten Tatsachen\nund Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu\nmachen respektive beizubringen. Angesichts des weiteren Umstandes, dass es\nsich bei den Vorbringen um Tatsachen handelt, welche dem Gesuchsteller aus\nerster Hand bekannt waren (nämlich dadurch, dass er sie selber verwirklicht\nhat) und er mit Sicherheit bereits im Beschwerdeverfahren über die nunmehr\neingereichten Beweismittel verfügte (allenfalls mit Ausnahme der Fotografien\nim Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an politischen Kundgebungen),\nist somit deren erst im Revisionsverfahren erfolgte Geltendmachung als\n\n"}