{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-38--_1995-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003059.pdf?ID=150003059", "Checksum": "19fb28c4fa7baed563184f4245998ff6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 16.05.1995 JAAC 60.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:45", "Checksum": "98bbe1614dc9a8bea2eb8b4b8040433b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 16.05.1995 JAAC 60.38 \r\n\n 2\ndie angeführten Widersprüche in Zweifel zu ziehen, weshalb seine\nSachverhaltsdarstellung in den entscheidenden Punkten als unglaubhaft zu\nbezeichnen sei.\nMit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom\n7. September 1994 an das BFF beantragt der Gesuchsteller durch seinen\nRechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der\nUnzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.\nWährend der Dauer des Verfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung\nzu verzichten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er\nhabe sich in der Schweiz weiterhin aktiv für die TKEP eingesetzt und an\nverschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er sich als\nMitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, «Toplumsal\nDayanisma», und der Zeitung «Özgür Gündem» journalistisch betätigt,\nwobei er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten habe.\nDamit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG\ngegeben, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle\nund sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive unzumutbar\nerweise. Auf die eingereichten Beweismittel und weitere Vorbringen des\nGesuchstellers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen\neingegangen. Das BFF hat die Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die\nARK überwiesen, welche sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hat;\nmit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1994 hat der Instruktionsrichter den\nWegweisungsvollzug sistiert.\nDie ARK heisst das Revisionsgesuch gut, hebt ihren Entscheid vom\n24. Juni 1994 - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des\nWegweisungsvollzugs betreffend - auf und weist das BFF an, den Aufenthalt\ndes Gesuchstellers als Flüchtling nach den Bestimmungen über die vorläufige\nAufnahme zu regeln.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher\nRechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, weshalb im\nRevisionsgesuch anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand\nangerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und\nwelche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198).\nDer Gesuchsteller bringt vor, die mit dem Revisionsbegehren eingereichten\nDokumente stellten neue erhebliche Beweismittel dar. Im weiteren\nwürden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht. Er macht damit\nRevisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Da auch die\nübrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten\n(vgl. Art. 67 VwVG).\n4. Das Revisionsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verweigerung\nder Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung. Der\nBeschwerdeentscheid der ARK vom 24. Juni 1994 behält somit von vornherein\ninsoweit Bestand, als dem Gesuchsteller damit das Asyl verweigert und die\nWegweisung angeordnet worden ist. Es bleibt im folgenden zu prüfen, ob\n\n"}