Damit wird in glaubhafter Weise dargetan, dass die entsprechenden Zeugenaussagen M. O.s den Gesuchstellern erst nach Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden sind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht werden können. g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller mit der Beibringung der schriftlichen Zeugenaussagen einerseits von F. B., andererseits von M. O. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweist sich als gegeben. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, und das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 ist aufzuheben.