da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern nur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann den Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren können. Diese Darstellung der Ereignisse wird im übrigen in der schriftlichen Zeugenaussage M. O.s bestätigt. Damit wird in glaubhafter Weise dargetan, dass die entsprechenden Zeugenaussagen M. O.s den Gesuchstellern erst nach Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden sind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht werden können.