Die Gesuchsteller legen in ihrer Eingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage und weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender, entfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen M. O. im Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten Aussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren hat; da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern nur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann den Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren können.