Sodann haben auch die nunmehr vorliegenden Zeugenaussagen von M. O. als neu im revisionsrechtlichen Sinne zu gelten. Die Gesuchsteller legen in ihrer Eingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage und weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender, entfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen M. O. im Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten Aussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren hat;