Wenn die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen, die im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen hätten sie nur unter ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht zumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen Zeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen, soweit die Zeugenaussagen von F. B. in Frage stehen. Bezüglich dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller sie trotz aller pflichtgemässen und zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beibringen können.