es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Gesuchstellern oder mit den in Deutschland in anderen Städten als sie selber lebenden Brüdern Z. in regelmässigem Kontakt stünde. Wenn die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen, die im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen hätten sie nur unter ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht zumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen Zeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen, soweit die Zeugenaussagen von F. B. in Frage stehen.