Schliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A. O. nicht als neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden; auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zweifellos möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren die von einem türkischen Rechtsanwalt dargelegten Einschätzungen, wonach nahe Verwandte von als Flüchtlingen anerkannten, exilpolitisch aktiven und in der Türkei gesuchten Personen mit grösster Wahrscheinlichkeit selber datenblattmässig erfasst und bei einer Rückkehr in die Türkei unter