Diese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller erstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer Zeit in Deutschland; es werden keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die die Gesuchsteller gehindert hätten, die fraglichen Zeugenaussagen bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beizubringen. Schliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A. O. nicht als neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden;