Zeugenaussagen in schriftlicher Form beizubringen - dessen schriftliche Aussagen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides beschaffen können. Ähnliche Überlegungen müssen für die nunmehr beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen der drei Brüder Z. sowie des Zeugen M. K. - der seinen Angaben zufolge mit den Brüdern Z. Kontakte pflegt, führt er doch aus, er habe ihren besuchshalber in Deutschland weilenden Vater getroffen - gelten. Diese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller erstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer Zeit in Deutschland;