Auch die vom 7. September 1988 datierende schriftliche Zeugenaussage von H. B. hätte zweifellos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden können; die Gesuchsteller wiesen bereits in ihrer Beschwerdeeingabe und, nach Rücksprache mit dem deutschen Rechtsanwalt der Gebrüder Z., in ihren Eingaben vom 11. August 1992 und vom 25. August 1992 auf den Zeugen B. hin und hätten somit - namentlich nachdem die Beschwerdeinstanz sie mit Verfügung vom 21. Juli 1992 darauf hingewiesen hatte, eine Einvernahme allfälliger Zeugen erscheine bei der derzeitigen Aktenlage einstweilen nicht notwendig, indessen stehe es ihnen frei, allfällige