Z. beziehen sich die Anklageschrift vom (...) und das Urteil der grossen Strafkammer Kahramanmaras vom (...). Den beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass I. B. am 17. April 1992 verhaftet und der vorsätzlichen Tötung angeklagt wurde; bereits einen Monat später erging in dieser Sache ein Freispruch, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage zunächst von einer vorsätzlichen Tötung aus Neid und persönlicher Feindseligkeit ausgegangen war, in ihrem Schlussplädoyer dann indessen die Meinung vertrat, der Angeklagte sei mangels Beweisen freizusprechen.