BGE 108 V 171 f.). b. Bei den im Revisionsverfahren beigebrachten Beweismitteln handelt es sich einerseits um schriftliche Zeugenaussagen der drei heute in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Brüder der Gesuchstellerin sowie der beiden aus X, dem Heimatdorf der Gesuchstellerin, stammenden Zeugen F. B., die als Asylgesuchstellerin in Deutschland lebt, und M. K., der in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist; die Zeugenaussagen wurden am 22. März 1993 beziehungsweise 10. April 1993 dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller gegenüber gemacht und von diesem protokolliert.