c. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann. 3.a. Die Gesuchsteller machen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel geltend und berufen sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen