52 Abs. 2 VwVG). Mit Verfügung vom 25. März 1994 stellte der zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission fest, die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. Mai 1993 dürfe als ausreichend begründet gelten, um den sinngemäss angerufenen Revisionsgrund darzulegen, indessen würden die Rechtsbegehren die nötige Klarheit vermissen lassen; innert angesetzter Frist verbesserten die Gesuchsteller ihre Eingabe und präzisierten mit Eingabe vom 20. April 1994 ihre Revisionsanträge in rechtsgenüglicher Weise. Damit genügt ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann.