VPB 58.35), es indessen genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 147, 148). Weist ein Revisionsgesuch die erforderlichen Begehren oder die Begründung nicht auf, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern sich das Begehren nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i. V. m. Art. 52 Abs. 2 VwVG).