Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch die Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger Geltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu stellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 94, 145 ff.; VPB 58.35), es indessen genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 147, 148).