67 Abs. 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von Art. 52 VwVG. Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch die Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger Geltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu stellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 94, 145 ff.;