die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der Eingabe ist somit gegeben. 2.a. Die Gesuchsteller sind legitimiert; ebenso ist das Revisionsgesuch (datiert vom 9. Mai 1993; beim BFF eingegangen am 10. Mai 1993) fristgerecht eingereicht worden, endete doch die 90tägige relative Revisionsfrist (Art. 67 Abs. 1 VwVG) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (Art. 22a VwVG) jedenfalls frühestens am 13. Mai 1993, nachdem das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 den Gesuchstellern am 28. Januar 1993 eröffnet worden ist. b. Bezüglich Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens verweist Art. 67 Abs. 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von Art.