beziehungsweise die Ablehnung des Asylgesuches zurückkommen, sofern sich die seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verwirklichten Umstände auf das Vorliegen subjektiver beziehungsweise objektiver Nachfluchtgründe beziehen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung der Gesuchsteller, die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges werde von der materiellen Rechtskraft eines bestehenden Urteils der ARK nicht erfasst und sei mithin auch dann als in die Kompetenz des BFF fallende Wiedererwägung