weitere Beweismittel schliesslich betreffen die Umstände der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin. In der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe wird ausgeführt, die Gefährdung der Gesuchsteller, die von der Beschwerdeinstanz noch verneint worden sei, könne angesichts der nunmehr vorliegenden Beweismittel als belegt gelten, weshalb sich zumindest ein Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar darstelle. Damit machen die Gesuchsteller indessen sinngemäss geltend, es lägen nunmehr Beweismittel zu bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen vor, womit der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen wird.