Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 309, 311); vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt. Dass auf die Behandlung eines im Sinne der nachträglichen Anpassung gestellten Wiedererwägungsgesuches ein Anspruch besteht, leitet die Praxis wiederum aus Art. 4 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungsverbot, ab (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 91 f., 178). c. Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.