66 VwVG leitet die Praxis unmittelbar aus Art. 4 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können; insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder aber das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, begründen einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung. Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern vielmehr als