die Behörde wird ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen, ohne dass indessen ein Grund angeführt werden könnte, der (im Sinne der beiden anderen, nachfolgend erwähnten Bedeutungen des Begriffes der Wiedererwägung) zum Zurückkommen verpflichten würde. Einer Wiedererwägung in diesem Sinne nicht zugänglich sind Rechtsmittelentscheide, auf die zurückzukommen das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraussetzt. Die verfügende Behörde kann mit anderen Worten einem als blossen Rechtsbehelf zu charakterisierenden Wiedererwägungsgesuch nur stattgeben, sofern die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist (vgl. zum Ganzen Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 311, 316 f.;