b. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet; im wesentlichen werden damit drei verschiedene, im folgenden näher dargelegte, Konstellationen erfasst, bei denen eine verfügende Instanz auf ihre Verfügung zurückkommt. In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht; die Behörde wird ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen, ohne dass indessen ein Grund angeführt werden könnte, der (im Sinne der beiden anderen, nachfolgend erwähnten Bedeutungen des Begriffes der Wiedererwägung) zum Zurückkommen verpflichten würde.