1.a. Es ist vorab die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der vom 9. Mai 1993 datierten Eingabe der Gesuchsteller zu prüfen. Die Gesuchsteller selber bezeichneten ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und richteten sie an das BFF. Das BFF verneinte demgegenüber seine Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe, welche sich vielmehr als gegen den Entscheid der ARK vom 13. Januar 1993 gerichtetes Revisionsgesuch darstelle, und überwies das Gesuch in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die ARK. b. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet;