Die Gesuchsteller präzisierten daraufhin ihre Rechtsbegehren; sie beantragen, das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 sei in Revision zu ziehen; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ebenfalls eventuell sei die Sache zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFF zu überweisen, falls die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet würden. Mit Eingabe vom 20. Juni 1994 reichen die Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten.