Das BFF verneinte in der Folge seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe und überwies diese zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wies die ARK die Gesuchsteller darauf hin, ihre Rechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen, indem sich nämlich einerseits die Rechtsbegehren auf die Feststellung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges beschränkten, in der Begründung der Eingabe andererseits sinngemäss eine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen geltend gemacht werde. Die Gesuchsteller präzisierten daraufhin ihre Rechtsbegehren;