es sei zu verfügen, dass die Gesuchsteller den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könnten; bei Abweisung dieser Begehren sei jedenfalls den Gesuchstellern eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Das BFF verneinte in der Folge seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe und überwies diese zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK.