Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Entscheid vom 13. Januar 1993 die Beschwerde betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung letztinstanzlich ab. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFF gerichteten Eingabe vom 9. Mai 1993 beantragen die Gesuchsteller durch ihren Vertreter, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Art. 47 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) auszusetzen; es sei zu verfügen, dass die Gesuchsteller den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könnten;