die Gesuchstellerin müsste daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, ihrer Brüder wegen, auch unter Anwendung von Gewalt, verhört zu werden. Im April 1992 sei zudem unter nicht geklärten Umständen in X der Vater der Gesuchstellerin ermordet worden; aufgrund der Umstände müsse man annehmen, dass die mutmasslichen Täter, zwei Dorfschützer, von den Behörden geschützt würden; jedenfalls sei der Vater vor seinem Tod verschiedentlich im Zusammenhang mit seinen politisch aktiven Söhnen bedroht worden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Entscheid vom 13. Januar 1993 die Beschwerde betreffend