Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Juni 1992 die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte, machten die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts und unter Beibringung verschiedener Beweisunterlagen geltend, alle sieben Brüder der Gesuchstellerin lebten in Deutschland, wo sie teilweise bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich insbesondere exilpolitisch engagierten; die Gesuchstellerin müsste daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, ihrer Brüder wegen, auch unter Anwendung von Gewalt, verhört zu werden.