sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gehabt und wüssten ihre genauen Aufenthaltsorte nicht. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Juni 1992 die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte, machten die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts und unter Beibringung verschiedener Beweisunterlagen geltend, alle sieben Brüder der Gesuchstellerin lebten in Deutschland, wo sie teilweise bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich insbesondere exilpolitisch engagierten;