Als neu gelten kann die Aussage einer aus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin stammenden und heute in Deutschland lebenden Auskunftsperson, die trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht ausfindig gemacht werden konnte; neu sind sodann die Aussagen einer Auskunftsperson, welche die Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zufällig in der Schweiz angetroffen haben (E. 3.e-f).