{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 11\nAnwendung von Gewalt verhört würden, und wonach datenblattmässige\nÜberprüfungen in der Türkei durchaus auch unter dem Ledigennamen einer\nverheirateten Frau erfolgten, beizubringen.\nf. Demgegenüber ist die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit bezüglich\nder Zeugenaussagen der Zeugin F. B. zu bejahen. Diese Zeugin stammt zwar\naus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin, ist mit den Gesuchstellern\nindessen nicht verwandt; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,\ndass sie mit den Gesuchstellern oder mit den in Deutschland in anderen\nStädten als sie selber lebenden Brüdern Z. in regelmässigem Kontakt stünde.\nWenn die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen,\ndie im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen\nhätten sie nur unter ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht\nzumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen\nZeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen,\nsoweit die Zeugenaussagen von F. B. in Frage stehen. Bezüglich dieser\nZeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller\nsie trotz aller pflichtgemässen und zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen\nBeschwerdeverfahren nicht haben beibringen können.\nSodann haben auch die nunmehr vorliegenden Zeugenaussagen von M. O. als\nneu im revisionsrechtlichen Sinne zu gelten. Die Gesuchsteller legen in ihrer\nEingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage\nund weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender,\nentfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen M. O.\nim Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten\nAussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren\nhat; da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern\nnur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann\nden Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren\nkönnen. Diese Darstellung der Ereignisse wird im übrigen in der schriftlichen\nZeugenaussage M. O.s bestätigt. Damit wird in glaubhafter Weise dargetan,\ndass die entsprechenden Zeugenaussagen M. O.s den Gesuchstellern erst nach\nErgehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden\nsind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht\nwerden können.\ng. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller mit der\nBeibringung der schriftlichen Zeugenaussagen einerseits von F. B.,\nandererseits von M. O. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel\nvorbringen. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG\nerweist sich als gegeben.\nDas Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, und das Urteil der ARK vom\n13. Januar 1993 ist aufzuheben.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.37 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 11. November 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 056\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}