{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 10\nneu dargelegte Sachverhaltselement erscheint geeignet, die tatbeständliche\nGrundlage, wie sie dem Beschwerdeentscheid zugrundelag, zu ändern und in\neinem für das Ergebnis wesentlichen Sinn zu ergänzen (vgl. Beerli-Bonorand,\na. a. O., S. 106).\ne. Es bleibt die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit der nunmehr\nbeigebrachten Beweismittel zu prüfen.\nWas die nunmehr beigebrachten Akten aus dem Strafverfahren vor der\ngrossen Strafkammer Kahramanmaras betrifft, ist festzuhalten, dass diese\nUnterlagen von (....) datieren und mithin durchaus bereits im ordentlichen\nBeschwerdeverfahren, sei es unter Beizug eines türkischen Rechtsanwalts,\nsei es durch die Mutter der Gesuchstellerin, die im fraglichen Verfahren\nals Nebenklägerin aufgetreten ist, hätten beigebracht werden können; die\nGesuchsteller stellten denn auch in ihrer Eingabe an die Beschwerdeinstanz\nvom 11. September 1992 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der\nErmordung von S. Z. in Aussicht, ohne solche indessen bis zum Ergehen des\nBeschwerdeentscheids am 13. Januar 1993 in der Folge einzureichen.\nAuch die vom 7. September 1988 datierende schriftliche Zeugenaussage\nvon H. B. hätte zweifellos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren\neingereicht werden können; die Gesuchsteller wiesen bereits in ihrer\nBeschwerdeeingabe und, nach Rücksprache mit dem deutschen Rechtsanwalt\nder Gebrüder Z., in ihren Eingaben vom 11. August 1992 und vom 25. August\n1992 auf den Zeugen B. hin und hätten somit - namentlich nachdem die\nBeschwerdeinstanz sie mit Verfügung vom 21. Juli 1992 darauf hingewiesen\nhatte, eine Einvernahme allfälliger Zeugen erscheine bei der derzeitigen\nAktenlage einstweilen nicht notwendig, indessen stehe es ihnen frei, allfällige\nZeugenaussagen in schriftlicher Form beizubringen - dessen schriftliche\nAussagen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides beschaffen können.\nÄhnliche Überlegungen müssen für die nunmehr beigebrachten schriftlichen\nZeugenaussagen der drei Brüder Z. sowie des Zeugen M. K. - der seinen\nAngaben zufolge mit den Brüdern Z. Kontakte pflegt, führt er doch aus, er\nhabe ihren besuchshalber in Deutschland weilenden Vater getroffen - gelten.\nDiese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller\nerstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer\nZeit in Deutschland; es werden keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich,\ndie die Gesuchsteller gehindert hätten, die fraglichen Zeugenaussagen bereits\nim Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beizubringen.\nSchliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März\n1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A. O. nicht als\nneues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden; auch\ndiesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zweifellos\nmöglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren die\nvon einem türkischen Rechtsanwalt dargelegten Einschätzungen, wonach\nnahe Verwandte von als Flüchtlingen anerkannten, exilpolitisch aktiven\nund in der Türkei gesuchten Personen mit grösster Wahrscheinlichkeit\nselber datenblattmässig erfasst und bei einer Rückkehr in die Türkei unter\n\n"}