{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 9\nKinder wegen bedroht worden; sie sei überzeugt, dass seine Ermordung mit\ndem politischen Engagement der Söhne zusammenhänge, und dass [der eine\nDorfschützer] der Täter sei; sowohl sie selber wie auch ihr Bruder, der in\ndieser Sache eine Klage habe einreichen wollen, seien nach der Ermordung\nihres Ehemannes bedroht worden; nach ihrer Ausreise aus der Türkei im\nOktober 1993 sei ihr Bruder verhaftet worden.\nEbenfalls auf die Ermordung von S. Z. beziehen sich die Anklageschrift vom (...)\nund das Urteil der grossen Strafkammer Kahramanmaras vom (...). Den beiden\nDokumenten lässt sich entnehmen, dass I. B. am 17. April 1992 verhaftet\nund der vorsätzlichen Tötung angeklagt wurde; bereits einen Monat später\nerging in dieser Sache ein Freispruch, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer\nAnklage zunächst von einer vorsätzlichen Tötung aus Neid und persönlicher\nFeindseligkeit ausgegangen war, in ihrem Schlussplädoyer dann indessen die\nMeinung vertrat, der Angeklagte sei mangels Beweisen freizusprechen. Dem\nUrteil der grossen Strafkammer lässt sich des weiteren entnehmen, dass S. Z.\noffenbar nicht Opfer eines Raubmordes geworden ist, trug doch der Tote über\neine Million TL auf sich.\nDer Zeuge M. O. führt schliesslich aus, er sei in D., dem Heimatdorf des\nGesuchstellers, von März 1989 bis Juli 1991 Muhtar gewesen; nebst seinen\neigentlichen Funktionen als Dorfvorsteher habe er auch für den Geheimdienst\nMIT gearbeitet. Unter anderem habe er monatliche Rapporte über jeweils etwa\n10 bis 20 aus dem Dorf stammende, verschwundene Personen erstellen und\nein allfälliges Erscheinen dieser Personen im Dorf sofort der Gendarmerie\noder dem MIT melden müssen, wobei die Liste der interessierenden Personen\nmonatlich ergänzt und gewisse Namen, insbesondere gefasster oder getöteter\nPersonen, gestrichen worden seien. Seit April 1990 habe er in dieser Weise\nauch über den Gesuchsteller Rapport ablegen müssen, wobei der Name des\nGesuchstellers bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Juli 1991\nnicht aus der Liste gestrichen worden sei. Als der MIT sich im April 1990\nerstmals für den Gesuchsteller interessiert habe, habe man ihm eine Foto des\nGesuchstellers vorgelegt und insbesondere präzisiert, der Gesuchte sei mit\neiner Frau aus X verheiratet.\nd. Zweifellos kommt den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit\nim revisionsrechtlichen Sinne zu. Sie beziehen sich auf Ereignisse,\ndie im Beschwerdeverfahren unbewiesen geblieben sind - so auf die\ngeltend gemachten Festnahmen der Gesuchsteller wegen ihrer Brüder\nbeziehungsweise Schwäger; auf die Misshandlungen der Gesuchstellerin, die\nzu einer Fehlgeburt geführt hätten; sodann auf verschiedene Hinweise dafür,\ndass die Ermordung S. Z.s in einem Zusammenhang mit seinen im Ausland\nlebenden Söhnen gestanden sei - und die von der Beschwerdeinstanz als\nnicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind; die nunmehr vorliegenden\nBeweismittel hätten demgegenüber zu einem anderen, für die Gesuchsteller\ngünstigeren Entscheid führen können (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 107).\nEbenso muss die nunmehr mit der Zeugenaussage von M. O. unterstrichene,\nneu vorgebrachte Tatsache als revisionsrechtlich erheblich gewürdigt\nwerden, wonach auch in D. nach dem Gesuchsteller gesucht worden sei,\nwas die Gesuchsteller in plausibler Weise - nachdem ausdrücklich nach\ndem Ehemann einer aus X stammenden Frau gefragt worden sein soll - in\neinen Zusammenhang zu den Brüdern der Gesuchstellerin setzen. Dieses\n\n"}