{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 7\nund Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens\nverwirklicht beziehungsweise bestanden haben, die jedoch im ordentlichen\nBeschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt\nwaren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise\nderen rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war. Erheblich sind Tatsachen\nund Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen\nkönnen (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 95 ff., 108 ff.; BGE 108 V 171 f.).\nb. Bei den im Revisionsverfahren beigebrachten Beweismitteln handelt es\nsich einerseits um schriftliche Zeugenaussagen der drei heute in Deutschland\nals Flüchtlinge anerkannten Brüder der Gesuchstellerin sowie der beiden\naus X, dem Heimatdorf der Gesuchstellerin, stammenden Zeugen F. B., die\nals Asylgesuchstellerin in Deutschland lebt, und M. K., der in Deutschland als\nFlüchtling anerkannt worden ist; die Zeugenaussagen wurden am 22. März\n1993 beziehungsweise 10. April 1993 dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller\ngegenüber gemacht und von diesem protokolliert. Weiter liegt eine vom\n7. September 1988 datierte schriftliche Zeugenaussage des ebenfalls aus\nX stammenden Zeugen H. B. vor. Des weiteren bringen die Gesuchsteller\neine (...) Anklageschrift und ein (...) Urteil der grossen Strafkammer\n(Agir Ceza Mahkemesi) Kahramanmaras bei, die das Strafverfahren im\nZusammenhang mit der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin betreffen.\nSodann wird eine Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 beigebracht, welche\nAusführungen des türkischen Rechtsanwalts A. O. dem Rechtsvertreter der\nGesuchsteller gegenüber dokumentiert; Rechtsanwalt O.s Darstellungen\nbetreffen namentlich das türkische Datenblatt-Fichierungs-System sowie\ndie Wahrscheinlichkeit einer datenblattmässigen Erfassung der Gesuchsteller.\nMit ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 bringen die Gesuchsteller schliesslich\neine vom 3. Juni 1994 datierende schriftliche Zeugenaussage von M. O. bei,\nder heute als Asylgesuchsteller in Deutschland lebt und bis zu seiner eigenen\nAusreise aus der Türkei im Juli 1991 in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers,\nMuhtar gewesen ist. In der Eingabe vom 20. Juni 1994 werden des weiteren\nAussagen der heute ebenfalls als Asylsuchende in Deutschland lebenden\nMutter der Gesuchstellerin wiedergegeben, die diese dem Vertreter der\nGesuchsteller gegenüber gemacht hat.\nc. Inhaltlich bestätigen die beigebrachten Zeugenaussagen zunächst die\nAngaben, die die Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren\ngeltend gemacht hatten. So sagt die Zeugin F. B. aus, sie habe eine Festnahme\ndes Gesuchstellers im Hause seines Schwiegervaters beobachtet; wie sie später\nerfahren habe, sei der Gesuchsteller etwa eine Woche in Haft geblieben und\nnach seinen Schwägern gefragt worden; des weiteren habe sie eine Festnahme\nder Gesuchstellerin zusammen mit deren Vater beobachtet; schliesslich habe\nsie von der Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst, denn darüber\nhabe man im Dorf unter den Frauen gesprochen; die Gesuchstellerin habe\nihr später erzählt, sie habe infolge von Misshandlungen auf dem Passamt\nvon Kahramanmaras eine Fehlgeburt erlitten. Eine Haft des Gesuchstellers,\nwährend der dieser über seine Schwäger befragt worden sei, sowie eine\nFestnahme der Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater bestätigt auch\nder Zeuge M. K., der seinen Angaben zufolge von beiden Vorfällen nachträglich\nvom Vater der Gesuchstellerin informiert worden ist. Schliesslich bestätigt\nauch H. Z., der die Türkei selber im Januar 1988 verlassen hat, in seiner\nschriftlichen Zeugenaussage, er erinnere sich daran, dass im Jahr 1987 seine\n\n"}